Erwägungsgrund 24 32016R0424
Die Vorschriften über die Genehmigung der Inbetriebnahme von Seilbahnen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme wird von den zuständigen Behörden oder Stellen erteilt. Die Überwachung der Betriebssicherheit von Seilbahnen fällt ebenso in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die für die Seilbahn und entsprechend auch für die Sicherheitsanalyse einer geplanten Seilbahn verantwortliche Person bestimmen.