Erwägungsgrund 17 32017R1991
Die Kommission sollte im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 untersuchen, ob es von Vorteil wäre, eine zusätzliche freiwillige Option für Kleinanleger zu schaffen, indem es qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die ihre Anlegerbasis erweitern wollen, gestattet wird, im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 auf einen Feeder-Fonds zurückzugreifen. Die Kommission sollte ferner untersuchen, ob es von Vorteil wäre, die relativ hohe Mindestinvestitionssumme zu senken, insbesondere da diese als potenzielles Hindernis für mehr Investitionen in solche Fonds betrachtet werden kann. Sie sollte auch untersuchen, ob es angezeigt wäre, die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ auf bestimmte Organisationen auszuweiten, die im Bereich des Crowdfunding und der Mikrofinanzierung tätig sind und eine große soziale Wirkung entfalten. Auch wenn Risikokapital nach wie vor eine hochriskante Anlageform darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher immer häufiger Zugang zu Anlageformen haben, die ähnlich riskant sind und keiner Regulierung unterliegen. Solche Anlageformen, zu denen das Crowdfunding zählt, unterliegen derzeit keiner Regulierung auf Unionsebene, während die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ reguliert sind und der Aufsicht unterliegen.