Erwägungsgrund 13 32017R1991
Nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die über keine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verfügen, jederzeit ausreichende Eigenmittel haben. Um eine angemessene und verhältnismäßige Eigenmittelanforderung für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vorzusehen, sollte die Höhe der Eigenmittel im Zusammenhang mit diesen beiden Fondsstrukturen auf kumulativen Kriterien beruhen und deutlich niedriger und unkomplizierter sein als die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Beträge, damit die Besonderheiten, der Charakter und die geringe Größe dieser Fonds berücksichtigt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Um in der gesamten Union für ein einheitliches Verständnis der Anforderungen an diese Verwalter zu sorgen, sollte diese Verordnung die Anwendung von Mindestkapitalanforderungen und Eigenmitteln vorsehen. Angesichts der besonderen Rolle, die qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Finanzierung von Risikokapital und sozialem Unternehmertum spielen könnten, ist es erforderlich, spezielle und gezielte Eigenmittelvorschriften für registrierte Verwalter vorzusehen, die sich von den für zugelassene Verwalter geltenden Eigenmittelvorschriften der Richtlinie 2011/61/EU unterscheiden.