Erwägungsgrund 10 32017R1991
Die Registrierungsverfahren sollten einfach und kosteneffizient sein. Folglich sollte die Registrierung eines Verwalters gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 auch dem in der Richtlinie 2011/61/EU genannten Registrierungszweck dienen, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft. Registrierungsbeschlüsse und Weigerungen, eine Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, sollten gegebenenfalls einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterliegen.