Erwägungsgrund 6 32017R1991
Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen jeden qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registrieren lassen, den sie verwalten und vertreiben wollen. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass solche Verwalter ihre Geschäftsmodelle aufrechterhalten können, indem sie in die Lage versetzt werden, in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten und die von ihnen angebotene Produktpalette zu erweitern.