Erwägungsgrund 12 32017R1991
Gebühren und sonstige Abgaben, die Aufnahmemitgliedstaaten von den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds und den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum erheben, tragen zu regelungsbezogenen Divergenzen bei und können zuweilen ein erhebliches Hindernis für grenzübergreifende Aktivitäten darstellen. Derartige Gebühren und Abgaben hemmen den freien Kapitalverkehr innerhalb der Union und untergraben damit die Grundsätze des Binnenmarkts. Es ist daher notwendig, hervorzuheben und klarzustellen, dass das Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat, in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich des Vertriebs von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Anforderungen oder Verwaltungsverfahren aufzuerlegen, das Verbot umfasst, Gebühren und sonstige Abgaben von den Verwaltern für den Vertrieb dieser Fonds zu erheben, soweit keine Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen sind.