Erwägungsgrund 20 32017R1991
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die weitere Stärkung des Binnenmarkts für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch die Ausweitung der Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.