Erwägungsgrund 16 32017R1991
Um etwaige Marktstörungen zu vermeiden, ist es notwendig, die derzeitigen Verwalter von bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum während der Laufzeit der jeweiligen Fonds von den Eigenmittelvorschriften dieser Verordnung auszunehmen. Die Verwalter sollten jedoch sicherstellen, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.