Art. 41 32017R2107
Ringwadenfänger vermeiden es, Meeresschildkröten einzukreisen, und setzen eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten, auch aus FAD, wieder frei. Der jeweilige Flaggenmitgliedstaat wird von den Ringwadenfängern über Wechselwirkungen zwischen Ringwaden oder FAD und Meeresschildkröten unterrichtet.
Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet, und setzen diese Geräte ein.
Die Mitgliedstaaten verpflichten Schiffe unter ihrer Flagge, die mit oberflächennaher Langleine fischen, dazu
nur große Kreishaken zu verwenden;
nur Flossenfische als Köder zu verwenden oder
andere Maßnahmen zu ergreifen, die von der ICCAT geprüft und für wirksam befunden wurden und die geeignet sind, die Rate der Zwischenfälle mit Meeresschildkröten bei der Fischerei mit oberflächennaher Langleine zu verringern.
Fischer auf pelagischen Langleinenfängern setzen die in Absatz 2 genannten Geräte im Einklang mit Anhang VI ein, damit die Überlebenschancen von Meeresschildkröten so hoch wie möglich sind.
Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, soweit machbar, reduziert und verhindert werden, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, indem mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Beifangreduzierung angewendet oder beibehalten wird:
alternative oder neue Arten von Fanggeräten und Änderungen am Fanggerät;
zeitlich begrenzte Fischereibeschränkungen und -sperren in Fällen, in denen ein höheres Risiko eines Zwischenfalls mit Meeresschildkröten besteht;
eine wirksame Markierung der statischen Netze, die es den Meeresschildkröten ermöglicht, sie zu entdecken, wie z. B. die Verwendung von Netzfarben, passiven Lichtreflektoren, dickeren Garnstärken, Korken oder anderen Materialien im Netz;
Änderungen des Fischereiverhaltens und der Fangstrategie (z. B. verkürzte Stellzeit usw.);
verpflichten die Ringwadenfänger unter ihrer Flagge dazu,
das Einkreisen von Meeresschildkröten, soweit machbar, zu vermeiden;
eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten freizusetzen, auch auf FADs, wo dies möglich ist; und
sicherzustellen, dass FADs eingesetzt werden, die gemäß Anhang X konstruiert sind, um das Risiko des Verfangens von Meeresschildkröten wirksam auszuschließen;
ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die sichere Freisetzung von Meeresschildkröten in einer Weise zu gewährleisten, die größtmögliche Überlebenschancen bietet, indem sie vorschreiben, dass
Ringwaden- und Langleinenfänger sowie andere Arten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fanggeräte einsetzen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, je nach Art des Fanggeräts und im Einklang mit den bewährten Verfahren für die Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (2009) (im Folgenden FAO-Leitlinien ) Hakenlöser, Leinenkapper und Korbheber oder Kescher an Bord haben;
die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i sowie alle Beobachter an Bord die Ausrüstung gemäß dieser Ziffer im Einklang mit den Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung für Meeresschildkröten gemäß Anhang VI und den FAO-Leitlinien verwenden;
die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i angehalten werden, sich im Umgang mit den Geräten gemäß Ziffer i schulen zu lassen;
verpflichten ihre Fischer auf Schiffen, die unter das ICCAT- Übereinkommen fallende Arten befischen, dass sie — soweit machbar — gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord bringen und ihre Erholung fördern, unter anderem durch Wiederbelebungsmaßnahmen gemäß Abschnitt C von Anhang VI, bevor sie sie ins Wasser zurücksetzen;
stellen sicher, dass die Fischer die in Anhang VI beschriebenen Techniken zur Beifangreduzierung und Behandlung der Fische kennen und anwenden.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die wissenschaftliche Beobachtung von Langleinenfängern in durch die ICCAT geregelten Fischereien, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, spätestens bis 1. Januar 2024 über das geforderte Mindestmaß von 5 % hinaus auf 10 % zu erhöhen. Diese Erhöhung kann durch menschliche Beobachter oder elektronische Überwachungssysteme erreicht werden.Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann ein Mitgliedstaat bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern ein alternatives Verfahren für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit dem die in dieser Verordnung genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet. Alternative Verfahren gemäß diesem Unterabsatz müssen vor ihrer Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.
Im Mittelmeer:
gilt Absatz 2a nicht;
gelten die Absätze 4 und 5 ab dem 1. Januar 2026 .