Art. 69 32017R2107
Vom ICCAT-Exekutivsekretär gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung
(1)
Erhält die Kommission vom ICCAT-Exekutivsekretär Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat schließen lassen, so übermittelt die Kommission diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2)
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.