Erwägungsgrund 11 32018R1672
Diese Verordnung betrifft weder die Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 AEUV, die Kapitalbewegungen, die das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, zu beschränken, noch diejenigen gemäß den Artikeln 143 und 144 des AEUV im Falle einer plötzlichen Zahlungsbilanzkrise.