Erwägungsgrund 32 32018R1672
Ein Informationsaustausch zwischen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission und den Behörden eines Drittstaats sollte unter angemessenen Garantien ermöglicht werden. Ein solcher Austausch sollte nur zulässig sein, wenn die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen in Bezug auf die Grundrechte eingehalten werden und nachdem er von den Behörden, die die Informationen ursprünglich erhalten haben, genehmigt wurde. Die Kommission sollte über jeden Informationsaustausch mit Drittstaaten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.