Erwägungsgrund 3 32018R1672
Einer der Hauptpfeiler der von der Union getroffenen Maßnahmen war die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, in der eine Reihe von Maßnahmen und Verpflichtungen für Finanzinstitute, Rechtspersonen und bestimmte Berufe bezüglich u. a. Transparenz und das Führen von Aufzeichnungen sowie „Kenne-deinen-Kunden“-Vorschriften und die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen nationalen zentralen Meldestellen zu melden, festgelegt wurden. Die zentralen Meldestellen wurden als Knotenpunkte eingerichtet, um solche Transaktionen zu bewerten, mit ihren Pendants in anderen Ländern zusammenzuwirken und soweit erforderlich Kontakt zu den Justizbehörden aufzunehmen. Die Richtlinie 91/308/EWG wurde seitdem geändert und durch aufeinanderfolgende Maßnahmen ersetzt. Derzeit finden sich die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates.