Erwägungsgrund 30 32018R1672
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung Informationen zusammentragen, diese der nationalen zentralen Meldestelle rechtzeitig übermitteln, damit sie die Informationen entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/849 analysieren und mit anderen Daten vergleichen können.