Erwägungsgrund 24 32018R1672
Im Falle von unbegleiteten Barmitteln sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Informationen über den Erklärenden, den Eigentümer, den Absender und den Empfänger bzw. den vorgesehenen Empfänger der Barmittel aufzuzeichnen, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung.