Erwägungsgrund 40 32018R1672
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 EUV anerkannt und in die Charta, insbesondere in Titel II, aufgenommen wurden.
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 EUV anerkannt und in die Charta, insbesondere in Titel II, aufgenommen wurden.