Erwägungsgrund 19 32018R1672
Eine Reihe standardisierter Datenelemente im Zusammenhang mit Barmittelbewegungen, wie die personenbezogenen Daten des Erklärenden, des Eigentümers oder des Empfängers, Angaben zur wirtschaftlichen Herkunft und Angaben zur beabsichtigten Verwendung der Barmittel, sollten erfasst werden, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Es ist erforderlich, dass der Erklärende, Eigentümer oder Empfänger die in ihren Ausweisdokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, um das Risiko von Fehlern bezüglich ihrer Identitäten und Verzögerungen aufgrund einer etwaigen sich später als notwendig erweisenden Überprüfung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.