Erwägungsgrund 35 32018R1672
Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und von deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall einführen, dass der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wird. Diese Sanktionen sollten allein deshalb Anwendung finden, weil eine Anmeldung oder eine Offenlegung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung nicht erfolgt ist, und die mögliche mit den Barmitteln verbundene kriminelle Tätigkeit, die Gegenstand weiterer Untersuchungen und Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sein kann, nicht berücksichtigen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das für die Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung entfalten.