Erwägungsgrund 1 32018R0264
Mit Artikel 33 Absatz 8 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen für die Grundproduktionsabgaben und für den Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe, die von im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker tätigen Quoteninhabern zu erheben ist, zu erlassen.