Erwägungsgrund 10 32018R0264
Daher sollten die revidierten Beträge, welche die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten, festgesetzt werden. Den Zuckerrübenverkäufern sollte nur der Unterschied zwischen den alten und den neuen Beträgen erstattet werden.