Erwägungsgrund 9 32018R0264
Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vor, dass die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der B-Abgabe zu zahlen hatten.