Erwägungsgrund 11 32018R0264
Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich bei Neuberechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen Methode auf insgesamt 66941664 EUR. Der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Koeffizient sollte entsprechend festgesetzt werden und rückwirkend für das genannte Wirtschaftsjahr gelten.