Erwägungsgrund 7 32018R0264
Der „durchschnittliche Verlust“ ist insbesondere zu berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen durch die ausgeführten Gesamtmengen erstattungsfähiger Erzeugnisse, gleich ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Die Anwendung der vom Gerichtshof angegebenen Methode führt zu einer beträchtlichen Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der durch die Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 abzudecken ist.