Erwägungsgrund 4 32018R0264
Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise, hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 für ungültig erklärt. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu dividieren ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gezahlt wurden oder nicht.