Erwägungsgrund 5 32018R0264
Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse dividiert wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.