Erwägungsgrund 13 32018R0264
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates festzusetzen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem Zeitpunkt verpflichtet sind.