Erwägungsgrund 15 32018R0264
Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben. Die Berechnung der Produktionsabgaben und der Ergänzungsabgaben gemäß der vorliegenden Verordnung sollte daher mit Wirkung des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 gelten —