Erwägungsgrund 16 32019R1155
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere wird mit der Verordnung darauf abgezielt, dass die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Achtung des Privat- und des Familienlebens, der Rechte des Kindes und der Schutz schutzbedürftiger Personen sichergestellt werden.