Erwägungsgrund 8 32019R1155
Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, sollten imstande sein, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat zu stellen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dort kein Konsulat für die Entgegennahme der Anträge hat und nicht durch einen anderen Mitgliedstaat in diesem Drittstaat vertreten wird. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck bestrebt sein, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten, die eine Dienstleistungsgebühr erheben können sollten. Diese Dienstleistungsgebühr sollte grundsätzlich nicht über der Höhe der Visumgebühr liegen. Reicht dieser Betrag für das vollständige Erbringen der Dienstleistung nicht aus, so sollte es möglich sein, dass der externe Dienstleistungserbringer eine höhere Dienstleistungsgebühr verlangt, abhängig von der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Höhe verlangen.