Erwägungsgrund 1 32019R1156
Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, darunter Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, und Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, führen zu einer Fragmentierung und Hindernissen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW und beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen, die verhindern können, dass AIF und OGAW in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden. Ein OGAW könnte je nach Rechtsform extern oder intern verwaltet werden. Jegliche Vorschrift dieser Verordnung zu OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollte sowohl für Unternehmen gelten, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht, als auch für jedweden OGAW, der keine OGAW-Verwaltungsgesellschaften bestellt hat.