Erwägungsgrund 3 32019R1156
In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu Anlegerrechten erhalten können; zudem sollte eindeutig angegeben werden, dass der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft (zusammen im Folgenden „Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen“) das Recht hat, die für die Vermarktung getroffenen Vorkehrungen aufzuheben.