Erwägungsgrund 14 32019R1156
Damit die Anleger für den gleichen Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zwei unterschiedliche der Vorabunterrichtung dienende Dokumente, nämlich ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der Verordnung 2009/65/EG und ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhalten, während die sich aus der Überprüfung durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ergebenden Gesetzgebungsakte angenommen und umgesetzt werden, sollte die vorübergehende Befreiung von den sich aus der genannten Verordnung ergebenden Pflichten um 24 Monate verlängert werden. Unbeschadet dieser Verlängerung sollten sich alle beteiligten Organe und Aufsichtsbehörden darum bemühen, möglichst rasch zu handeln, um die Beendigung dieser vorübergehenden Befreiung zu erleichtern.