Erwägungsgrund 11 32019R1156
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einerseits und anderen AIF andererseits zu gewährleisten, müssen in diese Verordnungen Vorschriften über das Pre-Marketing aufgenommen werden, die mit den in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen. Derartige Vorschriften sollten Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten oder -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.