Erwägungsgrund 6 32019R1156
Die zuständigen Behörden sollten eine vorherige Mitteilung von Marketing-Anzeigen verlangen können welche einer Vorabprüfung dient, ob diese Anzeigen der vorliegenden Verordnung und den sonstigen geltenden Anforderungen entsprechen, ob etwa die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines OGAW und, wenn ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger erlaubt, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben und ob alle Informationen in den Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Diese Überprüfung sollte innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden. Auch wenn die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung verlangen, schließt dies nicht die nachträgliche Prüfung der Marketing-Anzeigen aus.