Erwägungsgrund 21 32019R1156
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit besteht die Notwendigkeit, den Geltungsbeginn der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und Pre-Marketing abzustimmen.