Erwägungsgrund 19 32019R1156
Die Kommission sollte bis 2. August 2024 eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vornehmen. Bei der Bewertung sollte den Marktentwicklungen Rechnung getragen und geprüft werden, ob die eingeführten Maßnahmen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen verbessert haben.