Erwägungsgrund 12 32019R1156
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gewisse Personen und Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2019 von den in ihr enthaltenen Verpflichtungen ausgenommen. In der genannten Verordnung ist außerdem ihre Überprüfung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen, um unter anderem zu bewerten, ob diese vorübergehende Befreiung verlängert werden sollte oder ob nach der Ermittlung etwaiger erforderlicher Anpassungen die Bestimmungen über wesentliche Informationen für die Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch die in der genannten Verordnung vorgesehenen Basisinformationsblätter ersetzt werden oder als gleichwertig angesehen werden sollten.