Erwägungsgrund 2 32019R1156
Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF oder OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben. Außerdem sollten alle Information in an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards für Marketing-Anzeigen von AIF und OGAW gelten.