Erwägungsgrund 10 32019R1156
Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten sollte, ist es angezeigt und notwendig, die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten dadurch zu erweitern, dass eine zentrale Datenbank aller AIF und OGAW, die grenzüberschreitend vertrieben werden, der Verwalter dieser Organismen für gemeinsame Anlagen und der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb erfolgt, neben ihren bereits bestehenden Datenbanken eingerichtet wird. Hierzu und damit die ESMA die zentrale Datenbank auf dem neuesten Stand halten kann, sollten die zuständigen Behörden der ESMA Informationen zu den Mitteilungen, Mitteilungsschreiben und Angaben, die sie auf der Grundlage der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Verbindung mit grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten erhalten haben, sowie Informationen zu allen Änderungen, die in diese Datenbank einfließen sollten, übermitteln. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA ein Notifizierungsportal einrichten, über das die zuständigen Behörden alle Dokumente zum grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF hochladen sollten.