Erwägungsgrund 14 32019R2089
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zugunsten der Anleger sicherzustellen, das Funktionieren des Binnenmarktes weiter zu verbessern und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verordnung (EU) 2016/1011 zu ändern, indem ein Regulierungsrahmen eingeführt wird, in dem auf Unionsebene Mindestanforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass durch solche Referenzwerte andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt werden.