Erwägungsgrund 24 32019R2089
Um die Transparenz zu erhöhen und ein angemessenes Maß an Harmonisierung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Mindestumfang der Offenlegungspflichten zu bestimmen, denen Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten unterliegen, und die Mindeststandards für die Harmonisierung der Methode für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der Methode für die Berechnung der mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten verbundenen CO2-Emissionen, festzulegen; dabei sollten die Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen gemäß Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission und die Arbeit der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen (Technical Expert Group on Sustainable Finance, TEG) berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene offene und öffentliche Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, zu jedem dieser delegierten Rechtsakte durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, und sie erhalten die Protokolle aller Sitzungen der TEG.