Erwägungsgrund 23 32019R2089
Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, beispielsweise Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte, sollten von der Verpflichtung ausgenommen werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung Angaben dazu zu machen, ob und in welchem Maß die Ausrichtung insgesamt auf ihr Unternehmensziel der Verringerung der CO2-Emissionen bzw. die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt ist. Bei jedem Referenzwert oder gegebenenfalls jeder Referenzwert-Familie, mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, die CO2-Emissionen zu verringern, sollte es außerdem ausreichen, das in der Referenzwert-Erklärung eindeutig anzugeben.