Erwägungsgrund 20 32019R2089
Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten sollten auch die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode veröffentlichen. Aus diesen Informationen sollte hervorgehen, wie die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgewählt und gewichtet wurden, welche Vermögenswerte und aus welchem Grund ausgeschlossen wurden. Um den Beitrag des jeweiligen Referenzwerts zur Verwirklichung der Umweltziele zu bewerten, sollte der Referenzwert-Administrator offenlegen, wie die CO2-Emissionen der zugrunde liegenden Vermögenswerte gemessen wurden, und die entsprechenden Werte einschließlich des gesamten CO2-Fußabdrucks des Referenzwerts sowie die Art und die Quellen der verwendeten Daten angeben. Damit Vermögensverwalter den für ihre Anlagestrategie am besten geeigneten Referenzwert auswählen können, sollten die Referenzwert-Administratoren die den Parametern ihrer Methode zugrunde liegende Logik erläutern und darlegen, wie der Referenzwert zur Verwirklichung der Umweltziele beiträgt. Die veröffentlichten Informationen sollten auch Einzelheiten über die Häufigkeit der Überprüfungen und das angewandte Verfahren umfassen.