Erwägungsgrund 15 32019R2089
Die Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel einerseits und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten andererseits sowie die Ausarbeitung von Mindeststandards für jeden dieser Referenzwerte würde zur Kohärenz dieser Referenzwerte beitragen. Die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sollten auf Indexebene mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen.