Erwägungsgrund 2 32019R2089
Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das die Union am 5. Oktober 2016 billigte und das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem, die Finanzmittelflüsse auf den Weg hin zu einer an Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung gebracht werden.