Erwägungsgrund 9 32019R2089
In der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates werden für verschiedene Arten von Referenzwerten in der Union einheitliche Vorschriften festgelegt. Immer mehr Anleger setzen auf Strategien für CO2-arme Investitionen und verwenden entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios. Durch die Einführung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerten (im Folgenden: „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“), die sich auf eine Methode stützen, die an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris im Zusammenhang mit CO2-Emissionen gekoppelt ist, würde dazu beigetragen, dass mehr Transparenz herrscht und Grünfärberei („Greenwashing“) vorgebeugt wird.