Erwägungsgrund 18 32019R2089
Wer Referenzwerte nutzt, verfügt nicht immer über die erforderlichen Informationen darüber, inwieweit ESG-Faktoren in der Methode von Referenzwert-Administratoren berücksichtigt werden. Solche Informationen liegen häufig nur verstreut vor oder sind gar nicht verfügbar, sodass kein aussagekräftiger Vergleich zum Zwecke von Investitionen über Staatsgrenzen hinweg möglich ist. Damit die Marktteilnehmer fundierte Entscheidungen treffen können, sollten alle Referenzwert-Administratoren abgesehen von Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten verpflichtet werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung anzugeben, ob mit ihren Referenzwerten oder Referenzwert-Familien ESG-Ziele verfolgt werden und ob der Referenzwert-Administrator solche Referenzwerte anbietet.