Erwägungsgrund 1 32019R2234
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Frist ist durch den Europäischen Rat zweimal verlängert worden, zuletzt mit dem Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates bis zum 31. Oktober 2019. Liegt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich und keine weitere Verlängerung der Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vor, muss in einem zukünftigen internationalen Übereinkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich eine Finanzregelung bezüglich der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ergeben, vereinbart werden.