Erwägungsgrund 8 32019R2234
Daher ist es angezeigt, Bedingungen festzulegen, unter denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen im Jahr 2020 weiterhin hinsichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden (im Folgenden „Austrittsdatum“), — oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 — mit ihnen unterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten erlassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Folgende Bedingungen müssen für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllt sein: i) das Vereinigte Königreich hat der Kommission schriftlich die Verpflichtung bestätigt, weiterhin einen auf der Grundlage der geschätzten Eigenmittel aus dem Vereinigten Königreich berechneten Beitrag zu zahlen, wie er in dem am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Haushaltsentwurf für 2020 ausgewiesen ist und zur Berücksichtigung des im festgestellten Haushalt für 2020 eingestellten Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen angepasst wird; ii) das Vereinigte Königreich hat eine erste Ratenzahlung geleistet; iii) das Vereinigte Königreich hat der Kommission schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, vollständige Prüfungen und Kontrollen durch die Union im Einklang mit den geltenden Vorschriften zuzulassen; und iv) die Kommission hat den Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen und hat keinen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen. Die letzte Bedingung gilt nur, sofern die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 noch vor dem Ende des Haushaltsjahres 2019 anwendbar wird. Angesichts der erforderlichen Sicherheit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der Bedingungen zu setzen. Die Kommission sollte einen Beschluss über die Erfüllung der Bedingungen erlassen.