Erwägungsgrund 15 32019R2234
Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug auf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befassten Sachverständigengruppen der Kommission. Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so sollte der delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft treten und anwendbar sein, solange vom Europäischen Parlament oder dem Rat keine Einwände erhoben werden.